Nach der Machtübernahme der NSDAP im Januar 1933 wurde in Deutschland zügig ein Sterilisationsgesetz eingeführt, das im Unterschied zu den internationalen Vorbildern die ungehinderte Zwangssterilisation ermöglichte, d. h. eine Unfruchtbarmachung auch gegen den Willen Betroffener. Das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« wurde am 14. Juli 1933 verabschiedet und trat am 1. Januar 1934 in Kraft.
Zur Anwendung des »Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« wurden an den Gerichtsstandorten der Amtsgerichte eigens für die Sterilisationsverfahren zuständige »Erbgesundheitsgerichte« geschaffen. Für die Sterilisation infrage kommende Personen wurden dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt. Ging aus der Anzeige hervor, dass die Kriterien des »Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« gegebenenfalls zutrafen, wurde ein Gerichtsverfahren am Erbgesundheitsgericht eingeleitet. Bestandteile des Gerichtsverfahrens waren eine ärztliche Begutachtung, die Intelligenzprüfung sowie eine Anhörung der betroffenen Person. Dem Gericht saßen ein Amtsrichter und zwei Ärzte vor.
Auf Basis der Gutachten, der Intelligenzprüfung sowie der Anhörung fällte das Erbgesundheitsgericht das Urteil. Binnen zwei Wochen nach Urteilsverkündung konnten die Betroffenen Einspruch erheben. Dann ging das Verfahren in die zweite Gerichtsinstanz an das zuständige Erbgesundheitsobergericht. Wurde das Urteil durch die Verurteilten angenommen bzw. in zweiter Instanz bestätigt, wurden sie in ein Krankenhaus einbestellt und dort operiert. Im Anschluss meldeten die Krankenhäuser die durchgeführten Sterilisationen an das Erbgesundheitsgericht sowie an das Gesundheitsamt zurück.
In den Grenzen des Deutschen Reiches wurden in den Jahren 1934 bis 1945 insgesamt 400.000 Frauen und Männer sterilisiert. Rund 5.000 starben infolge des Eingriffs.