Paul Hausen

Paul Hausen wurde am 27. Juni 1917 in Lüneburg geboren. Im Alter von 17 Jahren soll er sich sexuell an einem jüngeren Mädchen versucht haben. Wegen sogenanntem »abnormen Sexualtrieb« kam er daraufhin in das Erziehungsheim Gut Kronsberg bei Hannover-Wülfel. Von dort wurde 1938 das Verfahren zur Zwangssterilisation eingeleitet.

Am 28. Mai 1938 beschloss das Erbgesundheitsgericht Lüneburg über Paul Hausens Sterilisation. Nur einen Monat später, drei Tage vor seinem 21. Geburtstag, erfolgte zudem die Aufnahme in die Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg. Wegen angeblichen »angeborenen Schwachsinns« und »Sittlichkeitsverbrechen« wurde er nach dem »Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung« vom 24. November 1933 (»Gewohnheitsverbrechergesetz«) fortan als sogenannter »Sittlichkeitsverbrecher« in der Lüneburger Anstalt sicherheitsverwahrt.

Diese Unterbringung verhinderte jedoch keineswegs die Sterilisation, im Gegenteil. Das »Gewohnheitsverbrechergesetz« bot in §§ 42a die Möglichkeit der Zwangskastration. Durch die Entfernung von Geschlechtsorganen ging diese Operation weit über die Zwangssterilisation hinaus. Das Gesetz fand auch bei Paul Hausen Anwendung. Er wurde deshalb nicht wie andere Lüneburger Zwangssterilisierte im Städtischen Krankenhaus Lüneburg operiert, sondern am 30. März 1939 im Henriettenstift in Hannover. Hierbei verstümmelten die Ärzte seine Geschlechtsorgane.

Im Zeitraum 1939 bis zu seiner Verlegung nach Herborn in die »Aktion T4« bekam Paul Hausen zusätzlich die Diagnose »Schizophrenie« gestellt. Ob die »Schizophrenie« erst durch die Zwangskastration ausgelöst wurde bzw. Folge der Totaloperation war oder doch eher einer davon unabhängigen Symptomatik entsprach, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Auch ist nicht klar, ob sie im Fall von Paul Hausen tatsächlich vorgelegen hat. Die Diagnose »Schizophrenie« kombiniert mit seiner Sicherheitsverwahrung war jedoch ausschlaggebend dafür, dass Paul Hausen für eine »planwirtschaftliche Verlegung« selektiert wurde. Er wurde am 23. April 1941 in die Durchgangsanstalt Herborn und von dort in die Tötungsanstalt Hadamar verlegt. Er starb dort am 21. Mai 1941 in der Gaskammer einen qualvollen Erstickungstod. Paul Hausen wurde nur 23 Jahre alt.

Charakteristik-Bogen von Paul Hausen, ca. 1938.

NLA Hannover 155 Lüneburg Acc. 2004/066 Nr. 7888.

Erbgesundheitsgericht Lüneburg

Dem Erbgesundheitsgericht saßen neben dem Amtsrichter zwei medizinische Richter vor. Bei den medizinischen Richtern handelte es sich immer um einen niedergelassenen Haus- oder Nervenarzt sowie einen verbeamteten Arzt. Der verbeamtete Arzt war entweder Amtsarzt oder Anstaltsarzt. Es wurde darauf geachtet, dass die Personen, die das medizinische Gutachten erstellten und das richterliche Amt ausübten, nicht identisch waren. So kam es beim Lüneburger Erbgesundheitsgericht vor, dass immer dann der Leiter des Gesundheitsamtes (Hans Rohlfing) das Richteramt vom Anstaltsdirektor (Max Bräuner) übernahm, wenn das Gutachten durch eine*n Mediziner*innen der Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg erstellt worden war, etwa durch die Ärzte Baumert, Bräuner, Marx, Redepenning, Winninghoff oder die Ärztin Schmidt. Bei Bedarf wurden Rohlfing und Bräuner von einem Uelzener Kollegen (Sander) vertreten.

Bis 1940 war nahezu ausschließlich Amtsrichter Edzard Stölting der amtsgerichtliche Vorsitzende. Er wurde abgelöst von Börner und Jahn. Die Richter Severin und van Lessen vertraten hin und wieder. Oft saßen auch die niedergelassenen Ärzte Dressler und Vosgerau dem Erbgesundheitsgericht vor. Sie wurden von Bergmann (1940) und Cropp (1944) vertreten. Im Zusammenhang mit dem Erbgesundheitsobergericht werden in den Gerichtsunterlagen häufig die Namen Harten, Josten und Harries genannt.

Das Erbgesundheitsobergericht war in zweiter und letzter Instanz für gerichtliche Entscheidungen über die Anordnung der Unfruchtbarmachung zuständig. Die Betroffenen waren praktisch rechtlos. Anfänglich wurden Fälle ohne Anhörung der Betroffenen und ohne ernsthafte Vorbereitung durch die Beisitzer abschließend beraten und entschieden. Später fanden die Anhörungen in der Regel an den jeweiligen Gerichtsstandorten der Erbgesundheitsgerichte statt.

Besonders unangenehm musste aus richterlicher Sicht berühren, dass die Verfahren häufig ohne Neubegutachtungen und ohne Aktenzugang seitens der Betroffenen durchgeführt wurden, sodass sich selbst der nationalsozialistische Rechtswahrer-Bund veranlasst sah, verfahrensrechtliche Minimalstandards einzufordern. Man erwartete unter anderem zumindest das Recht Betroffener auf eine Akteneinsicht. Erst im Dezember 1936 empfahl das Reichsjustizministerium dem Celler Oberlandesgerichtspräsidenten von Garßen, den Rechtsanwälten der von Verfahren vor dem Erbgesundheitsobergericht Betroffenen bei entsprechender Prüfung und Belehrung Akteneinsicht zu gewähren.

Die Gerichtsverfahren fanden in Bezug auf die Patient*innen der Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg in der Regel auf Station statt. Es wäre zu aufwendig gewesen, die Patient*innen ins Gericht zu eskortieren. Nur all jene, die sich nicht in Anstaltspflege befanden, wurden in den Seitentrakt des Amts- und Landgerichtes, Eingang Bardowickerstaße, vorgeladen. Identisch verfuhr man auch mit den Verhandlungen vor dem Erbgesundheitsobergericht. Das Celler Gericht schickte die Richter auf Dienstreise nach Lüneburg, dort wurden gleich mehrere Verfahren gebündelt verhandelt. Sie wurden in der Anstalt bzw. im Amts- und Landgerichtsgebäude geführt.

Zwangssterilisation – Rassenhygiene

Zu Beginn jeder Sterilisation in den 1930er- und 1940er-Jahren stand zunächst ein Mensch, der im Sinne der am Ende des 19. Jahrhunderts Aufschwung erhaltenden »Rassenhygiene« und »Eugenik« als potenziell »erbkrank« angesehen wurde. Eine wesentliche Grundlage der »Rassenhygiene« und »Eugenik« bildeten die »Rassenlehre« von Arthur de Gobineau (ab 1852) und der Sozialdarwinismus nach Herbert Spencer (ab 1864). Spencer unterstützte die These, dass sich die biologische Evolution durch ein »survival of the fittest«, also durch das Überleben des am besten Angepassten bzw. des Geeignetsten vollziehe. Francis Galton begründete die »Eugenik« als Wissenschaft (ab 1883), Alfred Ploetz führte den Begriff der »Rassenhygiene« ein (ab 1895). »Positive Eugenik« oder »positive Rassenhygiene« beabsichtigte fortan eine Verbesserung des Erbgutes beispielsweise durch Förderung von Kinderreichtum gesellschaftlich angesehener und vermeintlich gesunder bzw. erwünschter Familien. »Negative Eugenik« oder »negative Rassenhygiene« umfasste hingegen die Beseitigung sogenannten »schlechten Erbgutes« aus einer Bevölkerung zur Eindämmung sozialer Ausgaben sowie zugunsten erhoffter »erbgesunder« zukünftiger Generationen.

»Erbbiologische Bestandsaufnahme«

Die sogenannte flächendeckende und lückenlose »erbbiologische Bestandsaufnahme« und Überprüfung war die grundlegende Voraussetzung für die Durchführung des »Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses«. Hierbei wurde nahezu jede*r durch das Gesundheitsamt hinsichtlich seines bzw. ihres »Erbwertes« erfasst und überprüft. Die Erfassung konnte über verschiedenste Wege erfolgen und in kaum einen Lebensbereich wirkten die »erbbiologische Bestandsaufnahme« und die Prüfung der »Erbtauglichkeit« nicht hinein. Systematisch erfasst und überprüft wurden alle:

• Patient*innen der Heil- und Pflegeanstalten, der örtlichen Kinderheime und Fürsorgeheime,

• Hilfsschüler*innen (Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ) sowie Schüler*innen, die aufgrund schlechter Noten / Sitzenbleibens bei Schuluntersuchungen der Amtsärzt*innen und bei Lehrkräften auffielen,

• Heiratswilligen (bei der Ehetauglichkeitsprüfung),

• Wehrpflichtigen (bei Feststellung der Wehrtauglichkeit),

• Ehepaare, die ein Ehestandsdarlehen beantragten,

• Eltern, die Kinderbeihilfe beantragten,

• Eltern ohne Trauschein,

• Mütter mit Kindern verschiedener Väter,

• Untersuchungshäftlinge, die sich im Gerichtsgefängnis befanden,

• Opfer von Missbrauch und Vergewaltigung,

• Sinti*zze und Rom*nja,

• Sexarbeiter*innen,

• »Landstreicher*innen« bzw. wohnungslos Gemeldete,

sowie all jene, aus deren Familie Suizid, eine psychische bzw. neurologische Erkrankung, Bettnässen, Alkoholismus, Inzest, Langzeitarbeitslosigkeit oder »Bummelantentum« bekannt war und all jene, die aufgrund laufender Sterilisationsverfahren von Angehörigen oder Verlobten für das Lüneburger Gesundheitsamt identifizierbar waren.

Zwangssterilisation in Lüneburg

Zwischen 1934 und 1945 gingen beim Gesundheitsamt Lüneburg mindestens 3.771 Anzeigen für eine Sterilisation ein, bei denen es in mindestens 2.358 Fällen auch zu Gerichtsverhandlungen am Erbgesundheitsgericht Lüneburg kam. Das Erbgesundheitsgericht Lüneburg hatte seinen Sitz beim örtlichen Amts- und Landgericht Am Markt/Bardowicker Straße. Das Erbgesundheitsobergericht war in Celle und dem dortigen Oberlandesgericht angegliedert.

Neben dem Amtsrichter saß dem Lüneburger Erbgesundheitsgericht unter anderem auch der Ärztliche Direktor der Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg Max Bräuner vor, der zugleich Kreisbeauftragter für das Rassenpolitische Amt der NSDAP Lüneburg-Stadt war.

Im Unterschied zu anderen Gerichtsbezirken blieb etwa die Hälfte der Lüneburger Akten zu den in Lüneburg und Celle verhandelten Gerichtsfällen erhalten. Darüber hinaus gibt es acht Sterilisationsbücher der Landesfrauenklinik Celle, in denen rund 250 weitere Frauen identifiziert werden können, die über das Lüneburger Gericht verhandelt wurden. Hinzu kommen Frauen und Männer, über deren Unfruchtbarmachung es in anderen Unterlagen Belege gibt. Da die Akten unvollständig sind, kann nach der derzeitigen Quellenlage insgesamt von über 800 belegten Einzelfällen vollstreckter Sterilisationen ausgegangen werden.

Der Erste, der nachweislich nach dem »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« durch einen Gerichtsbeschluss des Lüneburger Erbgesundheitsgerichtes vom 4. Mai 1934 sterilisiert wurde, war der Lüneburger Tapezierer Wilhelm Klatt. Das letzte überlieferte Sterilisationsdatum aus der Zeit des Nationalsozialismus ist der 7. März 1945. Betroffen war die 21-jährige landwirtschaftliche Gehilfin Anni Korn. Die meisten Opfer (über 550) wurden aufgrund »angeborenen Schwachsinns« sterilisiert. Rund 100 aufgrund von »Schizophrenie/Irresein«. Es gab jedoch auch über 50 Sterilisationen aufgrund »moralischen Schwachsinns«.

Die meisten Sterilisationen wurden in den ersten vier Jahren nach der Machtübernahme durchgeführt. Kriegsbedingt ging die Zahl ab 1939 stark zurück. In diesem Zeitraum wurden zunächst nur noch »dringliche Fälle« behandelt. 65 Prozent der Betroffenen waren Frauen. Sie waren mit durchschnittlich 25 Jahren zudem deutlich jünger als die Männer, die im Durchschnitt 28 Jahre alt waren. Das jüngste Opfer der Zwangssterilisation war Inge Wernitz mit gerade einmal 14 Jahren. Das älteste Opfer war Gustav Lindenau. Er wurde im Alter von 63 Jahren aufgrund »schweren Alkoholismus« unfruchtbar gemacht. Zum Zeitpunkt des Urteils befand er sich noch im Konzentrationslager Sachsenhausen.

Mehr als ein Drittel aller Betroffenen lebte im Lüneburger Stadtgebiet. Die Betroffenen der Zwangssterilisation lebten überwiegend in den Stadtteilen Altstadt, Goseburg-Zeltberg und Hagen. Oft traf es gleich mehrere Nachbar*innen einer Straße und ganze Straßenzüge: Salzbrückerstraße, Auf dem Meere, Auf der Altstadt, Hinter der Sülzmauer, Schrangenstraße, Bardowicker Straße, Bardowicker Wasserweg, Sternkamp, Gellersstraße, Wedekindstraße.

»Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses«

Das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« wurde am 14. Juli 1933 verabschiedet und trat am 1. Januar 1934 in Kraft. Es lieferte die gesetzliche Grundlage für hundertausendfache Zwangssterilisationen.

Die gesetzliche Regelung der Sterilisation war keine deutsche Erfindung und auch in Deutschland keine alleinige Erfindung der Nationalsozialisten. Bereits 1907 führte der Bundesstaat Indiana in den U.S.A. ein Gesetz ein, das die Sterilisation von Anstaltsinsassen ermöglichte. Bis 1921 führten 15 weitere Bundesstaaten der U.S.A. ebensolche gesetzlichen Regelungen ein, bis 1933 waren es bereits 30 Bundesstaaten. In 41 U.S.-Bundesstaaten gab es zudem »Eheverbote« für sogenannte Geisteskranke. Die erste Sterilisation gegen den Willen eines*r Betroffenen wurde 1927 durch den Supreme Court, dem US-amerikanischen höchsten Gerichtshof, entschieden.

Auch in einzelnen europäischen Ländern wurden Sterilisationsgesetzte erlassen. 1929 führte Dänemark ein solches Gesetz ein. Ab 1938 wurde das Ehegesetz verschärft und 1939 wurden rassenhygienisch begründete Schwangerschaftsabbrüche legitimiert. Schweden und Norwegen führten parallel zum Deutschen Reich Sterilisationsgesetze ein. Finnland folgte 1935, Lettland 1937 und Island 1938.

Dem deutschen Gesetz ging eine Entwicklung voraus. Bereits 1923 wurde von Gustav Boeters ein erster Gesetzentwurf vorgelegt. Der Landesgesundheitsrat beschäftigte sich ebenfalls mit dieser Fragestellung und legte 1932 einen zweiten Gesetzentwurf vor. Schließlich setzte sich die Überarbeitung des dritten Gesetzesentwurfs von Arthur Gütt, Alfred Ploetz und Ernst Rüdin durch.

Das Gesetz regelte, dass Menschen mit »1.) angeborenem Schwachsinn, 2.) Schizophrenie, 3.) Zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, 4.) erblicher Fallsucht, 5.) erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), 6.) erblicher Blindheit, 7.) erblicher Taubheit, 8.) schwerer erblicher körperlicher Mißbildung« zu sterilisieren seien, wobei bei die »Erblichkeit« in Bezug auf nahezu alle dieser Erkrankungs- bzw. Störungsbilder wissenschaftlich noch nicht bewiesen war. Auch »schwerer Alkoholismus« wurde als Sterilisationsgrund aufgeführt.

Darüber hinaus regelte das deutsche Gesetz in §12 im Unterschied zu den Gesetzen anderer Ländern die Sterilisation wider Willen, in dem es hieß: »Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.«

Ab 1936 konnte auch ein »moralischer Schwachsinn« oder »sozialer Schwachsinn« als Urteilsbegründung herangezogen werden. Obwohl das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« sogenannte »Asozialität« und »Kriminalität« nicht explizit als Gründe für eine Sterilisation benannte, wurden Personen mit wechselnden Geschlechtspartner*innen, die sich angeblich »unsittlich verhielten« oder »leicht sexuell erregbar« gewesen seien sowie Homosexuelle zwangssterilisiert.

Wilhelm Güthling

Wilhelm Güthling wurde am 3. April 1886 in Lüneburg geboren. Er war ein »doppeltes Opfer« der Eugenik und »Euthanasie«-Maßnahmen.

Am 21. Mai 1907 wurde er mit 21 Jahren das erste Mal in der Heil-und Pflegeanstalt Lüneburg aufgenommen. Seine Diagnose lautete zunächst »angeborener Schwachsinn«. Als einziger Angehöriger war sein Vater benannt, mit dem er in der Straße Vor dem Neuen Tore in Lüneburg lebte. In der zweiten Hälfte der 1930er-Jahre zog der Vater in die Gellersstraße um und verstarb kurze Zeit später.

Wilhelm Güthling wurde immer wieder für längere Zeit Patient in der Anstalt. Zu seinen Aufenthalten außerhalb der Anstalt gibt es unterschiedliche Angaben über seinen Lebensunterhalt. In der Akte des Gesundheitsamtes wird er als Arbeiter bezeichnet. Auch habe er in einer Fassfabrik und als Knecht gearbeitet. Doch Versuche der Eltern, ihn dauerhaft in eine Anstellung zu bringen, scheiterten wohl aufgrund seines Müßiggangs. So verbrachte er sogar eine Zeit im Armenhaus und aufgrund von Bettelei sei er zudem drei Tage im Gefängnis gewesen.

Die letzte dokumentierte Aufnahme in der Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg erfolgte am 18. Dezember 1933. Danach scheint er nicht wieder entlassen worden zu sein.

Wilhelm Güthling zählt zu den ersten Opfern der Zwangssterilisation. Das Erbgesundheitsgericht Lüneburg beschloss seine Sterilisation am 26. Juni 1934, obwohl aufgrund des dauerhaften geschlossenen Anstaltsaufenthaltes von ihm gar keine »rassenhygienische Gefahr« ausging. Am 20. September 1934 wurde er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Städtischen Krankenhaus Lüneburg operiert. Seine frühe Sterilisation ist Ausdruck der Akribie, mit der insbesondere zu Beginn der Einführung des Gesetzes vorgegangen wurde.

Nach der Sterilisation erfolgten nur noch wenige Einträge in Wilhelm Güthlings Krankenakte. Der letzte Eintrag erfolgte durch den Arzt Rudolf Redepenning am 22. April 1941 und lautete: »Nach Herborn«. Zur gleichen Zeit wurde auch seine Diagnose handschriftlich in »Pfropfschizophrenie« geändert. So wurde seine Deportation in eine der Tötungseinrichtungen gerechtfertigt. Wilhelm Güthling wurde am 23. April 1941 mit rund 120 weiteren Patient*innen im Zuge der »Aktion T4« in die Zwischenanstalt Herborn und von dort in die Tötungsanstalt Hadamar deportiert. Dort wurde er am 21. Mai 1941 ermordet.

Deckblatt des Charakteristik-Bogens von Wilhelm Güthling.


NLA Hannover Hann. 155 Lüneburg Acc. 2004/66 Nr. 7855.

Zwangssterilisation

Nach der Machtübernahme der NSDAP im Januar 1933 wurde in Deutschland zügig ein Sterilisationsgesetz eingeführt, das im Unterschied zu den internationalen Vorbildern die ungehinderte Zwangssterilisation ermöglichte, d. h. eine Unfruchtbarmachung auch gegen den Willen Betroffener. Das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« wurde am 14. Juli 1933 verabschiedet und trat am 1. Januar 1934 in Kraft.

Zur Anwendung des »Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« wurden an den Gerichtsstandorten der Amtsgerichte eigens für die Sterilisationsverfahren zuständige »Erbgesundheitsgerichte« geschaffen. Für die Sterilisation infrage kommende Personen wurden dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt. Ging aus der Anzeige hervor, dass die Kriterien des »Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« gegebenenfalls zutrafen, wurde ein Gerichtsverfahren am Erbgesundheitsgericht eingeleitet. Bestandteile des Gerichtsverfahrens waren eine ärztliche Begutachtung, die Intelligenzprüfung sowie eine Anhörung der betroffenen Person. Dem Gericht saßen ein Amtsrichter und zwei Ärzte vor.

Auf Basis der Gutachten, der Intelligenzprüfung sowie der Anhörung fällte das Erbgesundheitsgericht das Urteil. Binnen zwei Wochen nach Urteilsverkündung konnten die Betroffenen Einspruch erheben. Dann ging das Verfahren in die zweite Gerichtsinstanz an das zuständige Erbgesundheitsobergericht. Wurde das Urteil durch die Verurteilten angenommen bzw. in zweiter Instanz bestätigt, wurden sie in ein Krankenhaus einbestellt und dort operiert. Im Anschluss meldeten die Krankenhäuser die durchgeführten Sterilisationen an das Erbgesundheitsgericht sowie an das Gesundheitsamt zurück.

In den Grenzen des Deutschen Reiches wurden in den Jahren 1934 bis 1945 insgesamt 400.000 Frauen und Männer sterilisiert. Rund 5.000 starben infolge des Eingriffs.